Lissabon und Tschechien |
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Tschechien
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Was wirklich hinter der tschechischen Blockade gegen den Lissabon-Vertrag stecktMichael Grandt
Der Zweite Weltkrieg ist noch nicht zu Ende, jedenfalls nicht für Tschechiens Präsident Vàclav Klaus, der vor der Ratifizierung des europäischen Lissabon-Vertrages die Legitimierung des Massenmordes und die Vertreibung von Sudetendeutschen als »Ausnahmeerklärung« für die Charta der Menschenrechte festschreiben lassen will.
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Ausnahmeerklärung für die Charta der MenschenrechteNun gibt das neurotische Staatsoberhaupt aber scheinbar seinen sorgsam zelebrierten Widerstand gegen den EU-Reformvertrag auf. Klaus ist das letzte Hindernis für das europäische Abkommen, das für alle 27 Mitgliedsstaaten verbindlich sein soll. Trotzig verkündet er dennoch: »Auch das Inkrafttreten von Lissabon wird nicht das Ende der Geschichte sein. Der Kampf um Freiheit und Demokratie in Europa wird weitergehen. Ich sehe den Vertrag weder für Europa noch für die Freiheit in Europa und für Tschechien als gute Sache an.« Ich bin auch kein Freund eines autokratischen Europas, aber der wahre Grund für Klaus’ bisherige Blockade des Lissabon-Vertrages liegt weit in der Vergangenheit zurück und wird von den Mainstreammedien nur bruchstückhaft und verzerrt wiedergegeben. So will Klaus unter allen Umständen erreichen, dass die »Benes-Dekrete«, die die kollektive Enteignung der nach dem Zweiten Weltkrieg vertriebenen Sudetendeutschen festschreiben, garantiert gültig bleiben und fordert dafür eine »Ausnahmeerklärung« für die Charta der Menschenrechte. Für deutsche Ansprüche auf früheren Besitz in der Tschechischen Republik soll es damit ein für allemal vorbei sein.
Benes-Dekrete: legalisierter Völkermord
Edvard Benes (1884–1948), der tschechische Staatspräsident, hatte in einer Rede kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges seine Tschechen aufgefordert: »Werft die Deutschen aus den Wohnungen, macht Platz für unsere Menschen – wir hätten das schon im Jahre 1918 erledigen wollen, aber damals hielten uns die Briten die Hände gebunden. Jetzt aber wollen wir das erledigen.« (1) A Acht Dekrete (3) betrafen diejenigen Einwohner, die sich bei der letzten Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten, durch das Münchener Abkommen von 1938 aufgrund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren, auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen Reichsdeutschen. So wurden durch die Dekrete etwa 2,9 Millionen Deutsche pauschal zu Staatsfeinden erklärt, enteignet und »ausgebürgert«, sprich zwangsvertrieben. Die von den Tschechen beschlagnahmten deutschen und ungarischen Güter und Bauernhöfe hatten einen Vorkriegswert von 100 Milliarden Tschechenkronen. Dazu kamen noch die weiteren viele Milliarden Kronen ausmachenden Einnahmen aus Produktionsstätten sowie Geld- und Immobilienvermögen. Im Vergleich: Der Jahresetat des ganzen tschechisch-slowakischen Staates entsprach im Jahre 1934 gerade mal 7,6 Milliarden Tschechenkronen.
Bei der Massenvertreibung fanden rund 250.000 Menschen den Tod. Tschechische Zivilisten, Paramilitärs, aber auch die Armee verübten unbeschreibliche Grausamkeiten an deutschen wie auch ungarischen Frauen und Kindern. Die Täter wurden jedoch aufgrund des berüchtigten »Straffreiheitsgesetz Nr. 115« vom 8. Mai 1946 nicht belangt, sondern die Taten sogar als rechtmäßig bezeichnet. Somit wurde der Massenmord »legalisiert«. Manche Gutachter kamen jedoch zu dem Schluss, dass die Vertreibung und Ermordung der Sudetendeutschen in den Jahren 1945/46 den Tatbestand des »Völkermordes« erfülle. Dies bleibt bis heute heftig umstritten.
EU: Benes-Dekrete verstoßen gegen MenschenrechteDie Vetriebenenverbände kritisieren vor allem, dass sich die Dekrete gegen eine Gruppe von Personen allein wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit wandten. Damit missachteten sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den Betroffenen das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu verteidigen, was rechtsstaatlichen Prinzipien widerspräche. Dem ist zuzustimmen, denn die Konfiskation, also die Enteignung des sudetendeutschen Eigentums, ist nach wie vor völkerrechtswidrig und das oben benannte »Straffreiheitsgesetz« verstößt gegen europäische und weltweit geltende Menschenrechte. Das Europäische Parlament beanstandete in seiner Sitzungsperiode im November 2002 in einer Entschließung insbesondere und ausdrücklich dieses »Straffreiheitsgesetz« und erklärte, »dass das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 vom Standpunkt moderner Rechtsstaatlichkeit keine Existenzberechtigung hat«. Auch würden die »ethnisch bestimmten Maßnahmen, die zu kollektiver Vertreibung und zur Zerstörung kultureller Werte führen, eklatant gegen europäische Grundrechte und die gemeinsame Rechtskultur der Europäer verstoßen« (4).
Benesch, der HeldDoch anstatt diese Entschließung der EU ernst zu nehmen, beschloss das tschechische Parlament kurz vor der Aufnahme in die europäische Gemeinschaft am 24. Februar 2004 mit 118 gegen 14 Stimmen ein Gesetz zur Ehrung von Benes, das nur aus einem Satz besteht: »Eduard Benes hat sich um den Staat verdient gemacht.« Der Erhalt der völker- und menschenrechtswidrigen »Benes-Dekrete«, deren Folge eine milliardenschwere Enteignung und noch viel schlimmer, eine viertel Million grausam getötete Deutsche waren, ist also der wahre Grund, warum der Präsident Tschechiens sich bis jetzt gegen den Vertrag von Lissabon verweigert. Übrigens hat Klaus’ Vorstoß schon Nachahmer gefunden: Jetzt hat auch die Slowakei – frühere Heimat der Karpaten-Deutschen – angekündigt, bei der Grundrechtecharta eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Benes-Dekrete erreichen zu wollen, und das, obwohl die Slowaken im Zweiten Weltkrieg Hitler willig folgten. (5)
__________ (1) Benesch in seiner Rede in Tabor am 3. Juni 1945. (2) Mehr darüber unter: http://www.intereg.org/cms/content/ir-324%20Sud%20Einf%20Link%204%20A.php. (3) Bis heute umstritten sind die Erlasse der Dekrete Nr. 5/1945, Nr. 12/1945, Nr. 33/1945, Nr. 71/1945 und Nr. 108/1945, welche den Entzug der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft und die soziale Stellung (Enteignung des Vermögens) der deutschen wie der ungarischen Minderheiten regelten. (4) Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2002. (5) Ausführlich über das Verhältnis der Slowaken und NS-Deutschland in: Michael Grandt, Das Hitler-Tribunal, München/London/New York 2007, S. 226ff. und 234ff.
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