Was wirklich
hinter der tschechischen Blockade gegen den Lissabon-Vertrag steckt
Michael Grandt
Der Zweite
Weltkrieg ist noch nicht zu Ende, jedenfalls nicht für
Tschechiens Präsident Vàclav Klaus, der vor der
Ratifizierung des europäischen Lissabon-Vertrages die
Legitimierung des Massenmordes und die Vertreibung von
Sudetendeutschen als »Ausnahmeerklärung« für
die Charta der Menschenrechte festschreiben lassen will.
V àclav
Klaus, Tschechiens widerspenstiger Präsident, ist ein Showman.
Er genießt es, im Rampenlicht zu stehen und auch die Rolle des
»letzten Bollwerks« gegen die EU scheint im sichtlich zu
behagen. Dabei ist es unter anderem sein Land, das am meisten von
EU-Ausgleichszahlungen profitiert. Vorwürfe des Auslands, mit
seiner Taktik wolle er nur die Aufmerksamkeit ganz Europas auf sich
ziehen, wies Klaus als »grobe persönliche Beleidigung«
zurück.
Ausnahmeerklärung für die Charta der
Menschenrechte
Nun gibt das neurotische Staatsoberhaupt aber
scheinbar seinen sorgsam zelebrierten Widerstand gegen den
EU-Reformvertrag auf. Klaus ist das letzte Hindernis für das
europäische Abkommen, das für alle 27 Mitgliedsstaaten
verbindlich sein soll. Trotzig verkündet er dennoch: »Auch
das Inkrafttreten von Lissabon wird nicht das Ende der Geschichte
sein. Der Kampf um Freiheit und Demokratie in Europa wird
weitergehen. Ich sehe den Vertrag weder für Europa noch für
die Freiheit in Europa und für Tschechien als gute Sache an.«
Ich bin auch kein Freund eines autokratischen
Europas, aber der wahre Grund für Klaus’ bisherige
Blockade des Lissabon-Vertrages liegt weit in der Vergangenheit
zurück und wird von den Mainstreammedien nur bruchstückhaft
und verzerrt wiedergegeben.
So will Klaus unter allen Umständen
erreichen, dass die »Benes-Dekrete«, die die kollektive
Enteignung der nach dem Zweiten Weltkrieg vertriebenen
Sudetendeutschen festschreiben, garantiert gültig bleiben und
fordert dafür eine »Ausnahmeerklärung« für
die Charta der Menschenrechte. Für deutsche Ansprüche auf
früheren Besitz in der Tschechischen Republik soll es damit ein
für allemal vorbei sein.
Benes-Dekrete: legalisierter Völkermord
Edvard Benes (1884–1948), der tschechische
Staatspräsident, hatte in einer Rede kurz nach Ende des Zweiten
Weltkrieges seine Tschechen aufgefordert: »Werft die Deutschen
aus den Wohnungen, macht Platz für unsere Menschen – wir
hätten das schon im Jahre 1918 erledigen wollen, aber damals
hielten uns die Briten die Hände gebunden. Jetzt aber wollen wir
das erledigen.« (1)
A ls
»Benes-Dekrete« (richtig: »Die Dekrete des
Präsidenten der Republik«) (2) werden die 143
Präsidialdekrete bezeichnet, die von der tschechoslowakischen
Regierung erlassen und später nachträglich von der
provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung im März
1946 gebilligt wurden. Hauptsächlich befassten sich die Dekrete
mit der Weiterführung der staatlichen Kontinuität der
Tschechoslowakei und der Regelung des öffentlichen Lebens nach
Kriegsende im Jahre 1945.
Acht Dekrete (3) betrafen diejenigen
Einwohner, die sich bei der letzten Volkszählung in der
Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert
hatten, durch das Münchener Abkommen von 1938 aufgrund ihres
Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt
waren, auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen
Reichsdeutschen.
So wurden durch die Dekrete etwa 2,9 Millionen
Deutsche pauschal zu Staatsfeinden erklärt, enteignet und
»ausgebürgert«, sprich zwangsvertrieben.
Die von den Tschechen beschlagnahmten deutschen und ungarischen Güter
und Bauernhöfe hatten einen Vorkriegswert von 100 Milliarden
Tschechenkronen. Dazu kamen noch die weiteren viele Milliarden Kronen
ausmachenden Einnahmen aus Produktionsstätten sowie Geld- und
Immobilienvermögen. Im Vergleich: Der Jahresetat des ganzen
tschechisch-slowakischen Staates entsprach im Jahre 1934 gerade mal
7,6 Milliarden Tschechenkronen.
Bei der
Massenvertreibung fanden rund 250.000 Menschen den Tod. Tschechische
Zivilisten, Paramilitärs, aber auch die Armee verübten
unbeschreibliche Grausamkeiten an deutschen wie auch ungarischen
Frauen und Kindern. Die Täter wurden jedoch aufgrund des
berüchtigten »Straffreiheitsgesetz Nr. 115« vom 8.
Mai 1946 nicht belangt, sondern die Taten sogar als
rechtmäßig bezeichnet. Somit wurde der Massenmord
»legalisiert«. Manche Gutachter kamen jedoch zu dem
Schluss, dass die Vertreibung und Ermordung der Sudetendeutschen in
den Jahren 1945/46 den Tatbestand des »Völkermordes«
erfülle. Dies bleibt bis heute heftig umstritten.
EU: Benes-Dekrete verstoßen gegen
Menschenrechte
Die Vetriebenenverbände kritisieren vor
allem, dass sich die Dekrete gegen eine Gruppe von Personen allein
wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit wandten. Damit missachteten
sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den
Betroffenen das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu
verteidigen, was rechtsstaatlichen Prinzipien widerspräche.
Dem ist zuzustimmen, denn die Konfiskation, also
die Enteignung des sudetendeutschen Eigentums, ist nach wie vor
völkerrechtswidrig und das oben benannte »Straffreiheitsgesetz«
verstößt gegen europäische und weltweit geltende
Menschenrechte.
Das Europäische Parlament beanstandete in
seiner Sitzungsperiode im November 2002 in einer Entschließung
insbesondere und ausdrücklich dieses »Straffreiheitsgesetz«
und erklärte, »dass das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 vom
Standpunkt moderner Rechtsstaatlichkeit keine Existenzberechtigung
hat«. Auch würden die »ethnisch bestimmten
Maßnahmen, die zu kollektiver Vertreibung und zur Zerstörung
kultureller Werte führen, eklatant gegen europäische
Grundrechte und die gemeinsame Rechtskultur der Europäer
verstoßen« (4).
Benesch, der Held
Doch anstatt diese Entschließung der EU
ernst zu nehmen, beschloss das tschechische Parlament kurz vor der
Aufnahme in die europäische Gemeinschaft am 24. Februar 2004 mit
118 gegen 14 Stimmen ein Gesetz zur Ehrung von Benes, das nur aus
einem Satz besteht: »Eduard Benes hat sich um den
Staat verdient gemacht.«
Der Erhalt der völker- und
menschenrechtswidrigen »Benes-Dekrete«, deren Folge eine
milliardenschwere Enteignung und noch viel schlimmer, eine viertel
Million grausam getötete Deutsche waren, ist also der wahre
Grund, warum der Präsident Tschechiens sich bis jetzt gegen den
Vertrag von Lissabon verweigert.
Übrigens hat Klaus’ Vorstoß schon
Nachahmer gefunden: Jetzt hat auch die Slowakei – frühere
Heimat der Karpaten-Deutschen – angekündigt, bei der
Grundrechtecharta eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die
Benes-Dekrete erreichen zu wollen, und das, obwohl die Slowaken im
Zweiten Weltkrieg Hitler willig folgten. (5)
__________
(1) Benesch in seiner Rede in Tabor am 3. Juni
1945.
(2) Mehr darüber unter:
http://www.intereg.org/cms/content/ir-324%20Sud%20Einf%20Link%204%20A.php.
(3) Bis heute umstritten sind die Erlasse der
Dekrete Nr. 5/1945, Nr. 12/1945, Nr. 33/1945, Nr. 71/1945 und Nr.
108/1945, welche den Entzug der tschechoslowakischen
Staatsbürgerschaft und die soziale Stellung (Enteignung des
Vermögens) der deutschen wie der ungarischen Minderheiten
regelten.
(4) Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
25. Mai 2002.
(5) Ausführlich über das Verhältnis
der Slowaken und NS-Deutschland in: Michael Grandt, Das
Hitler-Tribunal, München/London/New York 2007, S. 226ff.
und 234ff.
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